Keinen Anspruch auf Berichtigung des Zeugnisses soll der Arbeitnehmer haben, wenn der Arbeitgeber die übliche Dankes-Bedauern-Formel und Zukunftswünsche einfach weg läßt (Urteil des 9. Senats des BAG vom 20. Februar 2001, Az: 9 AZR 44/00). Der Arbeitnehmer sollte deshalb bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber die Zeugnisfragen einvernehmlich regeln, bevor er die Kündigung akzeptiert. Dafür bietet sich folgende Formulierung an: Der Arbeitnehmer erhält unter dem Datum des (Datum vor Zugang der Kündigung) ein Zwischenzeugnis, dass sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung im Arbeitsverhältnis erstreckt und einer (sehr) guten Gesamtbeurteilung entspricht
Arbeitnehmer kann abweichende Formulierungen vorschlagen, die der Arbeitgeber übernehmen wird, sofern nicht erhebliche Gründe (z.B. Wahrheitspflicht) dem entgegenstehen. Der Arbeitgeber erteilt dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Zeugnis unter dem Beendigungsdatum mit Dankes-Bedauern-Formel und Zukunftswünschen. Das Zeugnis wird einer (sehr) guten Gesamtbeurteilung entsprechen. Der Arbeitnehmer kann abweichende Formulierungen vorschlagen, die der Arbeitgeber übernehmen wird, sofern nicht erhebliche Gründe (z.B. Wahrheitspflicht) dem entgegenstehen.
Insgesamt allerdings ist diese ausgefeilte und verrechtlichte Formulierungspraxis inzwischen eher kontraproduktiv, weil die Glaubwürdigkeit eines guten Zeugnisses erheblich eingeschränkt ist: es könnte ja auch gerichtlich oder außergerichtlich erstritten sein - und ist es auch tatsächlich immer häufiger.