Umschreibungen im Zeugnis sind nicht verboten, sofern sie nicht einem anderen Verbot widersprechen. So ist die Formulierung: Er trat innerhalb wie außerhalb unseres Unternehmens engagiert für die Interessen der Arbeitnehmer ein. unzulässig, weil sie die Mitarbeit im Betriebsrat suggeriert. Die Wendung: Sein Verhalten zu den Mitarbeitern war stets einwandfrei., die suggeriert, dass das Verhalten gegenüber den Vorgesetzten dies eben nicht war, ist dagegen zulässig, wenn das Verhalten gegenüber Vorgesetzten nicht ausreichend war.
Zentraler Punkt des Zeugnisses ist die zusammenfassende Leistungsbewertung, bei deren Formulierung der Arbeitgeber zwar frei ist, die aber häufig mit der Zufriedenheitsskala umschrieben wird. Dabei bedeutet die Formulierung z.B., daß der Arbeitnehmer:
- stets zur vollsten Zufriedenheit - Note 1,
- stets zur vollen Zufriedenheit - Note 2,
- zur vollen Zufriedenheit - Note 2,5, kann manchmal auch als 3 verstanden werden,
- stets zur Zufriedenheit - Note 3 - gearbeitet hat.
Formulierungen z.B. um das Wort "bemüht" herum ("hat sich stets bemüht")sind vernichtende Bewertungen. Im Rechtsstreit hat der Arbeitgeber die Darlegungslast und die Beweislast für seine Bewertung, wenn sie unterdurchschnittlich ist; möchte der Arbeitnehmer eine überdurchschnittliche Bewertung erzwingen, muß er seine besseren Leistungen darlegen und nachweisen.
weiter mit : kein Anspruch auf die übliche Dankes-Bedauern-Formel »